Innenbereichs-und Arrondierungssatzung

Städtebauliche Satzung der Gemeinde mit der Zweckbestimmung der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich.

Innenbereichs- und Arrondierungssatzung

Bei der Innenbereichs- und Arrondierungssatzung handelt es sich um eine städtebauliche Satzung der Gemeinde mit der Zweckbestimmung der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich. Der Verwaltung wird damit ein verbindliches Instrument zur planungsrechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben zur Verfügung gestellt.

Die Innenbereichssatzung wirkt deklaratorisch. Ein Grundstück, das nach Auffassung eines Gerichts Innenbereichsqualität hat, kann durch die Innenbereichs- und Arrondierungssatzung die Bebaubarkeit nicht verlieren. Im Einzelfall ist also stets nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu urteilen. Die Festsetzungen der Innenbereichs- und Arrondierungssatzung treten ohne formale Aufhebung hinter denen eines rechtskräftigen Bebauungsplanes zurück. Die 1. Änderung der Innenbereichs- und Arrondierungssatzung der Stadt Schönebeck (Elbe) trat am 18.12. 2002 in Kraft.

Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil (Innenbereich)

Während innerhalb des städtebaulichen Innenbereichs grundsätzlich gebaut werden darf, sollte der Außenbereich weitestgehend unbebaut bleiben. Im Außenbereich sind nur wenige privilegierte bauliche Nutzungen (z.B. für Land- und Forstwirtschaft) zulässig.
Dies wird im § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt. In der Innenbereichs- und Arrondierungssatzung werden die im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich) vom Außenbereich durch die Klarstellungslinie abgegrenzt.

Arrondierungsflächen

Neben der eindeutigen Festsetzung der Grenze von Innen- und Außenbereich werden in der Satzung Flächen, die eigentlich dem Außenbereich zuzuordnen wären, in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen. Diese Arrondierung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 des BauGB zulässig, sofern sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind und den Zielen der Stadtentwicklung entsprechen. Sie müssen im Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt sein.