Coronavirus - Wirtschaft (56): Überbrückungshilfe III

(Quelle: Bundesfinanzministerium 12.12.2020)

Für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember 2020 erfassten Unternehmen werden Zuschüsse zu den Fixkosten gezahlt. Dazu wird die ausgeweitete und bis Ende Juni 2021 geltende Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst und nochmals verbessert. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro. 

Erstattungsfähig sind Fixkosten entsprechend des Kostenkatalogs der Überbrückungshilfe III – also insbesondere Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 Prozent sowie weitere fortlaufende betriebliche Fixkosten. Die Erstattung der Fixkosten erfolgt in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang während des betreffenden Kalendermonats, typischerweise im Vergleich zum entsprechenden Monat im Jahr 2019

  • bei Umsatzrückgängen zwischen 30 und 50 Prozent werden 40 Prozent der Fixkosten erstattet
  • bei Umsatzrückgängen zwischen 50 und 70 Prozent werden 60 Prozent der Fixkosten erstattet
  • bei Umsatzrückgängen von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der Fixkosten erstattet

Zusätzlich antragsberechtigt für den Zeitraum der Schließungsanordnungen sind

  • Unternehmen, die im Dezember von den zusätzlichen Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind 
  • Unternehmen, die im neuen Jahr weiter von den am 28. Oktober bzw. den jetzt neu vereinbarten Schließungen betroffen sind 
  • Unternehmen, die zwar nicht geschlossen sind, aber auch im neuen Jahr erhebliche Umsatzeinbußen haben 

Die Überbrückungshilfe III kann voraussichtlich ab Januar beantragt werden. Über den folgenden Link erhalten Sie weitere Informationen

www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/ (externer Link)