Coronavirus - Wirtschaft (37): Steuerfreiheit Sonderleistungen Arbeitnehmer

Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise werden Beihilfen und Unterstützungen (wie zum Beispiel eine Sonderprämie), die Arbeitgeber an ihre Beschäftigten erbringen, bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei gestellt. Dies haben die Finanzministerien des Bundes und der Länder beschlossen. Damit wird die besondere Leistung der Arbeitnehmer in der Corona-Krise gewürdigt. Erfasst von der Steuerbefreiung werden Sonderleistungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen, die von Anfang März bis 31. Dezember dieses Jahres erbracht werden. Voraussetzung ist, dass die Sonderleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Von der Steuerbefreiung nicht erfasst sind lediglich arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld und Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet