Coronavirus - Wirtschaft (16): Verdienstausfallentschädigung nach Infektionsschutzgesetz

Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 IfSG setzen u.a. personenbezogene Tätigkeitsverbote gegenüber Ausscheidern, Ansteckungsverdächtigen, Krankheitsverdächtigen oder Trägern von Krankheitserregern oder vom Gesundheitsamt angeordnete Absonderungsmaßnahmen gegenüber Ansteckungsverdächtigen voraus. Eine Ausdehnung dieser Regelung auf mittelbar von Schutzmaßnahmen Betroffene oder auf Betroffene von Schließungen aufgrund der "Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung und Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt" vom 17. März 2020 ist nicht möglich. Insoweit können Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 IfSG weder für Eltern, die aufgrund der angeordneten Schul- und Kita-Schließungen einen Verdienstausfall erleiden noch für sonstige - aufgrund v.g. Verordnung - von Schließungen von Einrichtungen und sonstigen Einschränkungen des öffentlichen Lebens Betroffene, gewährt werden. Liegt eine ärztlich ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, besteht kein Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 56 IfSG. Quelle: Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.