Coronavirus - Wirtschaft (10): Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld

Bezüglich des Maßnahmenpaketes und der Kurzarbeiterregelungen gibt es aktuelle viele Unsicherheiten. Nachstehend folgende Erklärungen (Stand 17.03.2020):...(Weiterlesen)

  1. Das Maßnahmenpaket der Bundesregierung gilt ab sofort.
  2. Sonderregelungen Kurzarbeitergeld:  

Kann rückwirkend ab 1. März 2020 bei den örtlichen Arbeitsagenturen beantragt werden.
Durch die Veränderung des Antragsgrundes, kann Kurzarbeitergeld auch bei Lieferengpässen oder bei behördlichen Schließungen gezahlt werden.
Die Regelung gilt ferner, wenn mehr als 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. (vorher war es ein Drittel)
Ausgefallene Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent durch den Bund erstattet.
Die BA übernimmt 60 Prozent des Nettolohns je Arbeitnehmer, für Beschäftigte mit Kind werden 65 Prozent gezahlt. 
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiter können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (im Falle tariflicher Regelungen) kann verzichtet werden.
Zur Regelung von Minijobs liegen derzeit keine Erkenntnisse vor.
Quelle: CDU-Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt