Anforderung von Personenstandsurkunden

Folgende Urkunden können Sie im Standesamt bestellen:

  1. Geburtsurkunde
  2. Heiratsurkunde
  3. Lebenspartnerschaftsurkunde
  4. Sterbeurkunde
  5. beglaubigte Abschrift oder Auszug aus dem Geburten-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Sterberegister

Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Personenstandsfall in Schönebeck (Elbe) ereignet hat. Sie können die benötigten Personenstandsurkunden auf dem Postweg, per Email oder auch persönlich im Standesamt Schönebeck (Elbe) anfordern.

Hinweise nach der Datenschutz - Grundverordnung:

Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sachgebiet Personenstandswesen sowie über Ihre Rechte nach der EU-Datenschutzgrundverordnung und Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Datenschutzhinweis den sie unter www.schoenebeck.de - Bürgerservice - Formularservice- finden.

Nutzen Sie auch gern die in den Anlagen zu dieser Seite beigefügten Formulare in der rechten Spalte für die Anforderung Ihrer Urkunden.

Durchschnittliche Bearbeitungszeit:
- bei schriftlicher Anforderung ca. 14 Tage
- bei Vorsprache im Standesamt kann die Urkunde sofort in Empfang genommen werden

Gebühren:

  1. eine Urkunde oder beglaubigte Abschrift   
    10,00 EUR, jede weitere 5,00 Euro
  2. Suchen eines Eintrags, wenn hierfür erforderliche Angaben nicht gemacht werden können  
    20,00 - 70,00 Euro (je nach Aufwand)
  3. Auskunft aus einem Personenstandsbuch (z. B. Uhrzeit der Geburt)  
    5,00 Euro

Die Bezahlung der Gebühr ist vor Ort in bar oder per Gebührenrechnung möglich, wobei die Übersendung der angeforderten Urkunde in jedem Fall erst nach Eingang der Gebühr erfolgt (Vorkasse).

Hinweis:
Die Personenstandsregister enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen. Die Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften kann gemäß § 61 des Personenstandsgesetzes nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen, wie zum Beispiel Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und sonstige Verwandte, haben nur dann einen Anspruch, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Zu den rechtlichen Interessen gehören u.a. Erbschafts-oder Forderungsangelegenheiten.