Gesamtstädtisches Störfallgutachten

Bewertung von Störfallauswirkungen für die Raumplanung der Stadt Schönebeck (Elbe)

Logo

Die Stadt Schönebeck (Elbe) weist im Ergebnis ihrer städtebaulichen Entwicklung mehrere Bereiche auf, die durch eine unterschiedliche Nähe zwischen Chemie- und Wohnstandorten geprägt sind. Hierzu gehören seit Jahrzehnten die Gemengelage entlang der Geschwister-Scholl-Straße sowie Flächen des ehemaligen Sprengstoffwerkes am westlichen Stadtrand. Im Stadtgebiet betrifft dies 4 Störfallbetriebe, sogenannte Betriebsbereiche im Sinne der Störfallverordnung (StörfallV, 12. BImSchV):

  • Schirm GmbH (G.-Scholl-Str. 127) – Betriebsbereich der oberen Klasse
  • Plantan GmbH (H.-Mentzel-Ring 9) – Betriebsbereich der oberen Klasse
  • Nammo Schönebeck GmbH (W.-Dümling-Str. 12) – Betriebsbereich der unteren Klasse
  • 4.TRG Cyclamin GmbH (Hohendorfer Str. 20) – Betriebsbereich der unteren Klasse

Mit Umsetzung der europäischen Seveso-III-Richtlinie in nationales Recht, u.a. gemäß § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), wurde ein grundsätzliches Abstandsgebot zwischen Störfallbetrieben und schutzbedürftigen Nutzungsarten formuliert. Hierzu gehört beispielsweise das Wohnen. Dem hat die Gemeinde im Sinne einer Sicherheitsvorsorge durch ihre Bauleitplanung für zukünftige Bauvorhaben Rechnung zu tragen. Des Weiteren ergibt sich durch Rechtsprechung zu dieser EU-Richtlinie das Erfordernis, deren Belange ebenso in Baugenehmigungsverfahren zu beachten.

Aufgrund der bestehenden Gemengelage mit dem Nebeneinander von Industrie und schutzwürdigen Nutzungen entlang der Geschwister-Scholl-Straße resultierte daraus mittlerweile eine Vielzahl durch das Landesverwaltungsamt und den Salzlandkreis geforderte Einzelfallbetrachtungen für Bauvorhaben innerhalb der durch diesen Betriebsbereich ausgelösten pauschalen Achtungsabstand.

Für die in der Stadt Schönebeck (Elbe) produzierenden Betriebsbereiche wurden von Seiten der Oberen Immissionsschutzbehörde (LVwA LSA) sowie der Bauaufsichtsbehörde des Salzlandkreises zunächst Achtungsabstände von 1.500 m (Abstandsklasse IV des Leitfadens KAS-18) angenommen. Dies hatte zur Folge, dass große Teile des Stadtgebietes innerhalb dieser Abstände lagen. Wird nunmehr durch ein neues, schutzbedürftiges Bauvorhaben der Achtungsabstand eines dieser Betriebsbereiche unterschritten, so ist in einer Einzelfallbetrachtung gutachterlich zu ermitteln, welcher Abstand im konkreten Einzelfall angemessen ist.

Dies geschieht in der Regel durch einen nach § 29a BImSchG anerkannten Sachverständigen. Im Ergebnis kann der konkret ermittelte angemessene Sicherheitsabstand kleiner als der pauschal angenommene Achtungsabstand sein. In diesem Kontext ergab sich das Änderungserfordernis zur 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 „Gemischtes Wohn-, Industrie- und Gewerbegebiet Geschwister-Scholl-Straße“ als kommunale Pflichtaufgabe. Auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses vom 02.12.2021 war der zukünftig erforderliche Änderungsumfang in Vorbereitung des Vorentwurfs fachplanungsrechtlich bezüglich der Störfallthematik der in Schönebeck (Elbe) ansässigen 4 Betriebsbereiche im Sinne der Störfallverordnung (StörfallV, 12. BImSchV), insbesondere der Schirm GmbH, zu untersuchen.

Das gesamtstädtische Gutachten zur Bewertung von Störfallauswirkungen für die Raumplanung der Stadt Schönebeck (Elbe) in der Fassung vom Dezember 2023 ist hier einzusehen.