Corona-Virus (354): Aktuelle Hinweise und Regelungen im Salzlandkreis

Keine Testpflicht / Gaststätten können selbst entscheiden

Der Salzlandkreis hat durch Verordnung vom 23. August 2021 von der Möglichkeit nach § 16 Abs. 4 der 14. SARS-CoV-2-EindV Gebrauch gemacht, bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter von 35 an zehn aufeinanderfolgenden Tagen durch kreisliche Rechtsverordnung von der durch die 14. SARS-CoV-2-EindV festgeschriebene Testpflicht abzuweichen. Aktuell ist im Salzlandkreis die Testpflicht aufgehoben, bis vom Salzlandkreis eine geänderte Anordnung herausgegeben wird.

§ 16 Abs. 5 der 14. SARS-CoV-2-EindV regelt, dass diese Rechtsverordnung bei einer Sieben-Tage-Inzidenz ab 35 aufgehoben werden kann, aber nicht muss. Den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegt es vielmehr, im Rahmen einer Ermessensabwägung unter Beurteilung verschiedener Kriterien, weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu erlassen oder von einer Verschärfung der Eindämmungsmaßnahmen abzusehen.

Der Salzlandkreis hat zum Schutz seiner Bevölkerung ein Maßnahmenkonzept entwickelt, das am 1. Oktober 2021 der Öffentlichkeit vorgestellt wurde und hier einsehbar ist. Hiernach werden insbesondere in Abhängigkeit von der Sieben-Tage-Inzidenz, der Hospitalisierungsinzidenz mit COVID-19-Patienten, der Auslastung der ITS-Betten mit COVID-19-Patienten sowie ferner der Impfquote und der allgemeinen Bettenbelegung in den Krankenhäusern bedarfsorientierte Maßnahmen ergriffen.

Derlei Maßnahmen sind trotz einer gegenwärtigen Sieben-Tage-Inzidenz von ca. 80 nicht erforderlich, weil die weiteren zu berücksichtigenden Faktoren bislang keine Besorgnis erregende Schwelle überschritten haben. Deshalb macht der Salzlandkreis weiterhin von der Möglichkeit Gebrauch, in den rechtlich zulässigen Fällen von der Testpflicht der 14. SARS-CoV-2-EindV abzuweichen.

Die relevanten Faktoren werden täglich überprüft und bei Erfordernis wird der Salzlandkreis konkrete Eindämmungsmaßnahmen treffen, gegebenenfalls auch die Verordnung vom 23. August 2021 zum Abweichen von der Testpflicht außer Kraft setzen.

Gaststätten können sich dennoch für ein 3G- oder 2G-Zugangsmodell entscheiden. Die Einzelheiten dazu regelt die 14. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Auszug):

2-G-Zugangsmodell (Geimpfte und Genesene)
(1) Sofern der Verantwortliche sicherstellt, dass ausschließlich vollständig geimpfte Personen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2, genesene Personen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 oder Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, anwesend sind, kann bei

  • Veranstaltungen und Zusammenkünften nach § 3 Abs. 2, 4 und 5,
  • Außerschulischen Bildungsangeboten und Angeboten von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbaren Einrichtungen nach § 5 Abs. 1,
  • Angeboten von Soziokulturellen Zentren, Bürgerhäusern, Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkten sowie Mehrgenerationenhäusern nach § 5 Abs. 6,
  • Angeboten von Kultureinrichtungen nach § 6 Abs. 3 und 4,
  • Tanzlustbarkeiten nach § 7 Abs. 2,
  • Angeboten von Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten sowie Prostitutionsstätten, Prostitutionsfahrzeuge und die Prostitutionsvermittlung nach § 7
    Abs. 3,
  • Volksfesten nach § 7 Abs. 5,
  • Beherbergungsbetrieben und touristischen Angeboten nach § 8 Abs. 1 bis 4,
  • Gaststätten nach § 9 Abs. 1,
  • Messen und Ausstellungen nach § 10 Abs. 1 oder
  • Sportstätten und dem Sportbetrieb nach § 11 Abs. 1, 3 bis 5 von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, von der Verpflichtung zur Einhaltung eines Abstands und von Kapazitätsbegrenzungen abgewichen werden (2-G-Zugangsmodell).

(2) Der Verantwortliche hat in geeigneter, deutlich erkennbarer Weise darauf hinzuweisen und dem zuständigen Gesundheitsamt vorab anzuzeigen, dass sich das Angebot
ausschließlich an die in Absatz 1 genannten Personen richtet. Die Anzeige ist elektronisch über die Internetseite www.lsaurl.de/Anzeige-2-G-Zugangsmodell zu übermitteln und das vorgegebene Kontaktformular zu nutzen. Ein Betrieb im 2-G-Zugangsmodell ist erst nach der Übermittlung der Anzeige gestattet. Ausgenommen von der Anzeigepflicht nach Satz 1 sind Zusammenkünfte nach § 3 Abs. 4 und 5.

(3) Teilnehmer, Kunden, Besucher, Gäste oder andere Personen, die in denselben Räumlichkeiten oder räumlichen Bereichen anwesend sind, haben dem Verantwortlichen
sowie auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis über einen vollständigen Impfschutz oder einen Genesenennachweis, jeweils in Verbindung mit einem amtlichen
Lichtbildausweis, einen Schülerausweis oder einen amtlichen Lichtbildausweis, aus dem sich die Nichtvollendung des 18. Lebensjahres ergibt, vorzulegen. Der Verantwortliche
hat sicherzustellen, dass die Vorgaben nach Satz 1 personenbezogen geprüft werden, um eine wirksame Zugangskontrolle zu gewährleisten.

(4) Für die Beschäftigten oder sonst tätigen Personen, die in denselben Räumlichkeiten oder räumlichen Bereichen wie Teilnehmer, Kunden, Besucher oder Gästen anwesend sind, gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.

(5) Die zuständige Behörde kann im Falle eines Verstoßes gegen die Vorgaben der Absätze 1 bis 4 dem Verantwortlichen untersagen, das Angebot im 2-G-Zugangsmodell zu
betreiben.

Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. August 2014 (GVBl. LSA S. 386, 443), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 8. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 360), können für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn

  • die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 und der zuständigen Berufsgenossenschaft beachtet werden,
  • der Betreiber sicherstellt, dass für den Gast die Möglichkeit der Handdesinfektion besteht,
  • die Plätze durch Positionierung der einzelnen Tische so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu den Gästen an anderen Tischen sichergestellt ist,
  • Informationen der Gäste über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen über gut sichtbare Aushänge oder Vorlagen am
    Tisch und bei der Begrüßung erfolgen,
  • Gästen der Zutritt zum Verzehr von Speisen und Getränken in geschlossenen Räumen nur gewährt wird, wenn eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem
    Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird, sofern keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 vorliegt unddie Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 führen.
  • Gäste haben in geschlossenen Räumen auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Angebote in Buffetform mit Selbstbedienung sind nur zulässig, wenn der Betreiber neben der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 sicherstellt, dass die Gäste sowohl bei der Entnahme der Speisen und Getränke als auch beim Aufenthalt in der Warteschlange einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 tragen. § 1 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für die Belieferung und die Mitnahme von Speisen und Getränken, sowie der Außer-Haus-Verkauf und die Abgabe von Lebensmitteln durch die
Tafeln. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird.

(3) Für Betriebskantinen gilt Absatz 1 mit Ausnahme der Testpflicht in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5.

(4) Für Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt gelten Absätze 1 und 2 entsprechend.

(5) Für Angebote zur Versorgung Obdachloser (Suppenküchen) gilt Absatz 1 mit Ausnahme der Testpflicht in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5.