Silvester 2017: Feuerwerkskörper und die Reste der Pyrotechnik

  • Nur Feuerwerkskörper mit Zulassung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) verwenden. "Schwarzmarkt-Ware" kann unberechenbar heftig explodieren.
  • In der Silvesternacht Fenster und Balkontüren schließen.
  • Für Entstehungsbrände gefüllten Wassereimer bereithalten.
  • Kinder und Jugendliche dürfen nur Feuerwerkskörper der Klasse I kaufen und unter Aufsicht abbrennen - z.B. Bengalisches Feuer, Wunderkerzen, Tischfeuerwerk.
  • Tischfeuerwerk nur auf feuerfesten Unterlagen und nicht in der Nähe von leicht entzündbaren Materialien abbrennen.
  • Feuerwerk der Klasse II darf ausschließlich von Erwachsenen erworben und verwendet werden. Nur im Freien zünden, niemals in Räumen!
  • Angezündete Feuerwerkskörper, die nicht explodiert sind, unbedingt liegenlassen! Sie sind unberechenbar und könnten später explodieren.
  • Raketen nur von geeigneten Freigeländen oder der Straße aus senkrecht nach oben starten, nicht schräg oder vom Balkon aus. Richten Sie Abschussrampen für Raketen so ein, dass sie auf ihrer Flugbahn gegen keinerlei Hindernisse stoßen können. Am sichersten ist eine leere Flasche in einer Getränkekiste.
  • Böller (egal welcher Größe) und Raketen nie gegen Menschen und Tiere richten.
  • Geschosse aus Signal- oder Schreckschusswaffen sind unberechenbar, haben nichts mit Silvester zu tun und sind für diese Zwecke nicht zugelassen. Weitere Schusswaffen verbieten sich von selbst.

Kann ein Entstehungsbrand nicht beim ersten Versuch gelöscht werden:

Raum verlassen, Türen schließen, Feuerwehr (Notruf 112) alarmieren und Feuerwehr erwarten und einweisen. Achtung: Brandverletzungen sofort mit handwarmem Wasser maximal 10 Minuten lang kühlen. Halten Sie Ihren Balkon frei von brennbaren Gegenständen!


Die Stadt Schönebeck (Elbe) überträgt ihre Pflicht zur Straßenreinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und zum Winterdienst innerhalb der geschlossenen Ortslage in der Stadt Schönebeck (Elbe) einschließlich der Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen gemäß § 47 StrG LSA den Eigentümern sowie den dinglich Nutzungsberechtigten der durch die öffentlichen Straßen erschlossenen Grundstücke. Die Reinigung wird nur insoweit übertragen, wie dies auf Grund der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist.

Der Stadt Schönebeck verbleibt die Verpflichtung zur Reinigung der in einem gesonderten Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen bzw. Straßenabschnitte. Hier wird der Städtische Bauhof tätig. Dabei handelt es sich um bedeutende Straßen der Verkehrsführung besonders der Innenstadt, aber auch wichtige Zugangsstraßen und Hauptstraßen. Das Straßenverzeichnis findet sich unter www.schoenebeck-elbe.de unter Bekanntmachungen im Unterverzeichnis Satzungen, Straßenreinigungssatzung. Wie vom städtischen Ordnungsamt zu erfahren ist, werden in einem angemessenen Abstand nach dem Silvestertag im Januar Kontrollen durchgeführt, ob Bürger ihrer Reinigungspflicht nachgekommen sind. Wenn nicht, hat dies bei Nichtnachkommen einer folgenden Aufforderung ordnungsrechtliche Konsequenzen. Nur bei verkehrsgefährdenden Situationen bzw. Hinweisen auf solche wird sofort gehandelt.