Winterdienstpflicht durch Grundstückseigentümer

1,50 m von Schnee und Glätte freizuhalten und zu bestreuen. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird, d.h. der Schnee soll nicht auf die Fahrbahn verbracht werden. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte auf Geh- und Radwegen ist grundsätzlich verboten und nur in bestimmten Ausnahmefällen erlaubt. Eine vorsätzliche oder fahrlässige Nichtbeachtung stellt im Sinne der o.g. Satzung eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Geldbußen geahndet werden. Die vollständige Satzung sowie die dort festgelegten Zeiten zur Beseitigung von Schnee und Eisglätte ist im Amtsblatt der Stadt Schönebeck (Elbe) vom 4. Oktober 2015 veröffentlicht  oder im Internet unter  www.schoenebeck.de/  unter dem Link Bekanntmachungen / Satzungen abrufbar.