Friedhofsnutzer: Verkehrssicherheit ist zu gewährleisten

Im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht auf den Friedhöfen überprüft die Stadt Schönebeck (Elbe) regelmäßig die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf ihren verkehrssicheren Zustand. Gemäß § 23 Abs.2 der Friedhofssatzung der Stadt Schönebeck (Elbe) sind die Nutzungsberechtigten der jeweiligen Grabstellen verpflichtet, die Grabmale dauerhaft verkehrssicher instand zu halten. Deshalb werden jene Nutzungsberechtigten, deren Grabsteine nicht verkehrssicher sind, von der Friedhofsverwaltung entsprechend informiert. Der Nutzungsberechtigte hat dann diesen ordnungswidrigen Zustand innerhalb der gestellten Frist zu beseitigen. Erfolgt dies nicht, ist die Stadt Schönebeck (Elbe) berechtigt, den ordnungsgemäßen Zustand auf Kosten der Nutzungsberechtigten herzustellen. Die Überprüfung auf den städtischen Schönebecker Friedhöfen findet voraussichtlich in der 35. Kalenderwoche 2016 statt.