Ab 2013 neue Regelungen im Schornsteinfegerwesen

den für sein Grundstück zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister, einen registrierten Fachbetrieb, d. h. ein Betrieb, der mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist oder einen EU ? Dienstleister mit den Arbeiten beauftragt. Die zur Durchführung der vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten berechtigten Betriebe und Bezirksschornsteinfegermeister werden in einem bundesweit einheitlichen Register, der sogenannten BAFA ? Liste, erfasst. Über das Internet kann unter www.bafa.de oder www.schornsteinfegersuche.de Einsicht in diese Liste genommen werden.

Beauftragt ein Grundstückseigentümer einen Fachbetrieb mit der Ausführung der Arbeiten, trägt er selbst die Verantwortung zur Einhaltung der Termine. Er hat dann gegenüber dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister die termingerechte Realisierung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten durch ein entsprechendes Formblatt nachzuweisen. Dieses Formblatt ist dem Bezirksschornsteinfegermeister innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid enthaltenen Frist einzureichen. Kommt der Eigentümer seiner Verpflichtung nicht termingerecht nach, kann die zuständige Ordnungsbehörde ein Bußgeld in Höhe von bis zu fünftausend Euro festsetzen.

Gleichzeitig ordnet die Behörde eine Zwangsmaßnahme an. In dem Fall kann das Grundstück bzw. die Räume, in denen sich die Heizungsanlage befindet, unter Umständen durch einen Schlüsseldienst geöffnet und ohne Zustimmung des Eigentümers betreten werden.

Von entscheidender Bedeutung im Zusammenhang mit der Änderung der Gesetzeslage im Schornsteinfegergesetz ist, dass auch zukünftig bestimmte hoheitliche Aufgaben ausschließlich durch den bestellten Bezirksschornsteinfegermeister durchgeführt werden. Er muss in allen Objekten seines Kehrbezirkes, in denen sich eine Heizungsanlage befindet, zweimal innerhalb von sieben Jahren persönlich eine Feuerstättenschau durchführen.

Die Eigentümer haben nach wie vor das Betreten des Grundstückes und der entsprechenden Räumlichkeiten zu dulden. Dabei ist unrelevant, ob sie ihn mit der Durchführung der übrigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten beauftragen oder diese Arbeiten ein anderer Schornsteinfeger durchführt. Zudem darf ausschließlich der für den Kehrbezirk verantwortliche Bezirksschornsteinfegermeister Bescheide wie zum Beispiel Feuerstättenbescheide oder Bescheinigungen über die Abnahme, Inbetriebnahme oder Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit neuer Heizungsanlagen ausstellen. Umbauten, Änderungen oder Erweiterungen vorhandener Heizungsanlagen muss der Eigentümer dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister in jedem Fall vor Inbetriebnahme mitteilen.
 
Wie bereits erwähnt, tragen alle Grundstückseigentümer durch die Änderung des Schornsteinfegerrechts eine hohe persönliche Verantwortung. Dabei wirken ab 01.01.2013 hoheitliches Recht und Privatrecht parallel. Nach hoheitlichem Recht erfüllt der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister seine bereits erwähnten Pflichtaufgaben wie z. B. Erstellung des Feuerstättenbescheides oder Ausstellung einer Abnahmebescheinigung. Privatrecht wirkt in dem Moment, in dem der Eigentümer einer Heizungs- bzw. Lüftungsanlage den Schornsteinfeger mit der Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgelegten Kehr- und Überprüfungsarbeiten mündlich oder schriftlich beauftragt.

Der direkte Kontakt zum zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister ist in jedem Fall hilfreich. Er kann fachlich und kompetent Auskunft geben und bietet seinen Kunden nach wie vor gern seine Dienstleistungen an.

Weitere Informationen und Auskünfte zu den Neuregelungen können die zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister, die Schornsteinfegerinnung Sachen-Anhalt (www.schornsteinfeger-lsa.de) oder die Mitarbeiter des Ordnungsamtes des Salzlandkreises (www.ordnungsamt@kreis-slk.de) geben.