Corona-Virus (97): Hinweise zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes

Zu Anfragen zum Tragen von textilen Barrieren im Sinne eines Mund-Nasen Schutzes in Ladengeschäften, u. a. wird das Tragen dieser textilen Barriere von Mitarbeitern angefragt, äußert sich der Salzlandkreis wie folgt:  „Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 der 4. SARS-CoV-2-EindV ist eine textile Barriere im Sinne eines Mund-Nasen-Schutzes nach § 3 Abs. 2 der 4. SARS-CoV-2-EindV zu tragen. Diese Regelung umfasst alle in den Ladengeschäften anwesenden Personen. Demzufolge gilt diese Verpflichtung auch für die Mitarbeiter des jeweiligen Ladengeschäftes. In der aktuellen Begründung zur 4. SARS-CoV-2-EindV wird jedoch ausgeführt, dass das Personal in Ladengeschäften, das durch andere Schutzeinrichtungen etwa Plexiglasscheiben oder Ähnliches von den Kunden abgetrennt ist, eine solche textile Barriere nicht tragen muss, da der Fremdschutz der Kunden in diesem Fall anderweitig gewährleistet ist. Ferner wird dort ausgeführt, dass ein Schutz des Verkaufspersonals durch die textile Barriere der Kundinnen und Kunden sowie die zusätzliche Schutzvorrichtung ausreichend sichergestellt ist. Demzufolge muss das Personal zwar hinter den genannten Schutzeinrichtungen die textile Barriere nicht tragen, aber sobald sie vortreten haben auch diese Mitarbeiter die textile Barriere wieder zu tragen." Quelle: Salzlandkreis. Weitere Informationen zur aktuellen Situation.