Corona-Virus (89): Land zur Größenbeschränkung für Ladengeschäfte mit Mischsortiment

Mitteilung des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt: „Aus gegebenem Anlass möchten ich folgenden verbindlichen Hinweis zur Auslegung der ab 20. April 2020 geltenden 4. SARS-CoV-2-EindV geben: Für Ladengeschäfte mit Mischsortiment nach § 5 Abs. 4 der 3. SARS-CoV-2-EindV, deren Öffnung im Geltungszeitraum der 3. SARS-CoV-2-EindV als zulässig angesehen wurde, weil der Anteil des nach § 5 Abs. 2 der 3. SARS-CoV-2-EindV zugelassenen Sortiments einen nicht nur unerheblichen Anteil am Gesamtsortiment umfasst, ist auch im Geltungszeitraum 4. SARS-CoV-2-EindV weiterhin die Öffnung unabhängig von der Einhaltung der Größenbegrenzung von 800 Quadratmetern nach § 7 Abs. 'I der 4. SARS-CoV-2-EindV zu gestatten. Gleiches gilt für...

Geschäfte, denen eine Genehmigung nach § 5 Abs. 5 der 3. SARS-CoV-2-EindV erteilt wurde. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Auflagen nach § 7 Abs. 5 der 4. SARS-CoV-2-EindV bleibt unberührt. Begründung: Unter Abwägung der Sicherstellung der Versorgung einerseits und der bestehenden lnfektionsrisiken andererseits wurden im Geltungsbereich der 3. SARS-CoV-2-EindV Ladengeschäfte bestimmt, denen eine Öffnung gestatten wurde. Mit den Neuregelungen der 4.SARS-CoV-2-EindV für den Bereich des Handels sollten weitere Lockerungen erfolgen. Eine Einschränkung des bisherigen zulässigen Betriebs war durch den Verordnungsgeber nicht beabsichtigt und ist auch epidemiologisch nicht erforderlich. Daher ist die oben dargestellte teleologische Auslegung geboten.“ Weitere Informationen zur aktuellen Situation.