Vorgeschriebene Parkscheibe verwenden


1.    Das Bild 291 Straßenverkehrsordnung ist 110mm breit, 150 mm hoch und besteht aus zwei Bildebenen.
2.    Die obere Bildebene enthält die festen Inhalte "Parkscheibe, obere Bildebene" mit einem Kreisringausschnitt, in dem ein Teil der unteren Bildebene sichtbar wird.
3.    Die untere Bildebene ist drehbar und gegen selbständiges Verstellen gesichert hinter der oberen Bildebene zu befestigen; sie trägt den Inhalt "Parkscheibe, untere Bildebene". Der Drehpunkt ist 50 mm von der oberen Zeichenebene entfernt.
4.     Ziffern und Schrift sind nach DIN 1451, Teil 2 "Schrift für den Straßenverkehrs", die Farben nach DIN 6171 "Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen - Farben und Farbgrenzen -" auszuführen.
5.    Erforderliche Urbilder für die Herstellung beider Bildebenen der Parkscheibe können bei Bedarf von der Bundesanstalt für Straßenverkehr zur Verfügung gestellt werden.
6.    Werbung auf der Rückseite der Parkscheibe ist zulässig.
7.    Die Parkscheibe ist ausreichend licht-, temperatur- und feuchtigkeitsbeständig und ausreichend bruch- und abriebfest herzustellen.