Hinweise zum Gesetz zur Vorsorge gegen Hundegefahr

Werden Hunde nach dem 01.03.2009 geboren, so sind diese mit einem elektronisch lesbaren Mikrochip (Transponder) spätestens 6 Monate nach der Geburt zu kennzeichnen. Des Weiteren sind Abschluss und Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung über mindestens eine Million Euro für Personen- und Sachschäden sowie 50.000 Euro für sonstige Vermögensschäden spätestens 3 Monate nach der Geburt des Hundes erforderlich.

Das GefHuG unterscheidet folgende Arten von Hunden: Es gibt zum einen jene Hunde, die nach dem 01.03.2009 geboren wurden und werden. Diese werden generell im Hunderegister des Landes Sachsen-Anhalt erfasst. Zum anderen werden dort die Hunde vermerkt, die bereits aufgrund der Rasse einer Gefährlichkeitsvermutung unterliegen. Dazu zählen Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren gekreuzte Abkömmlinge (Listenhunde). Als Letztes gibt es die Hunde, deren Gefährlichkeit sich aus einzelfallbezogenen Umständen ergeben kann, wie z.B. Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale gezüchtet, ausgebildet bzw. abgerichtet sind oder Hunde, die sich als bissig erwiesen haben. Gefährlich Hunde sind somit Hunde, die aufgrund ihrer Rassenzugehörigkeit (oben bereits aufgeführt) der Gefährlichkeitsvermutung unterliegen und Hunde, die im Einzelfall als gefährlich festgestellt wurden.

Kommt es zu einem Beißvorfall, liegt es nicht am behandelnden Arzt, diesen zu melden. Ärzte unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Das GefHuG räumt ihnen lediglich eine Meldebefugnis ein, d.h. sie sind nicht zu einer Anzeige verpflichtet. Anders verhält es sich jedoch bei Tierärzten. Diese haben einen Beißvorfall im Rahmen ihrer Meldepflicht unverzüglich beim Ordnungsamt der Stadt Schönebeck (Elbe) anzuzeigen. In einem Wesenstest kann der Hund zeigen, dass er zu einem sozialverträglichen Verhalten in der Lage ist. Ein Wesenstest ist jedoch nur eine Momentaufnahme der Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten, welcher durch eine amtlich anerkannte, sachverständige Person vollzogen wird. 

Wie bereits erwähnt gibt es zwei Arten gefährlicher Hunde. Das heißt auch, dass an die Halter jeweils andere Anforderungen geknüpft sind. Das Halten eines Hundes, dessen Gefährlichkeit aufgrund der Rassezugehörigkeit festgestellt wird, ist nur gestattet, wenn ein Wesenstest den Nachweis erbringt, dass dieser Hund zu einem sozialverträglichen Verhalten fähig ist. Zusätzlich sind alle Listenhunde im Zuständigkeitsbereich der Stadt Schönebeck (Elbe) ebenfalls mit einem Transponder zu kennzeichnen. Wird die Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall festgestellt, so besteht eine Erlaubnispflicht für die Haltung des Hundes. Um eine solche Erlaubnis zu erhalten, müssen diverse Voraussetzungen erfüllt sein. Der Halter muss zum einen volljährig sein, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und seine persönliche Eignung zum Halten und Führen des Hundes nachweisen. Zum anderen bedarf es eines Sachkundetestes, der als Nachweis zum gefahrlosen Halten und Führen des Hundes dient sowie eines Wesenstestes. Des Weiteren muss der Halter nachweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung für den Hund abgeschlossen hat. Auch eine unveränderliche Kennzeichnung des Hundes zur Gewährleistung  seiner Identifizierung ist erforderlich. Der Halter hat diese erforderlichen Unterlagen einschließlich eines Führungszeugnisses binnen drei Monaten nach Feststellung der Gefährlichkeit seines Hundes beizubringen. Demgegenüber ist das Halten eines sog. Listenhundes nicht erlaubnispflichtig. Das Sicherheits- und Ordnungsamt der Stadt Schönebeck (Elbe) steht Ihnen bei eventuellen Rückfragen diesbezüglich gern zur Verfügung.